Hohe Schulden sind relativ schnell angehäuft. Entweder durch einen verschwenderischen Lebensstil mit protzigen Gelagen → in Nobelrestaurants oder durch viele verlorene Gerichtsverfahren, deren Kosten der Unterlegene zu tragen hat.
Dazu muss man nicht mal ein Prozesshansel sein. Es genügt, im Internet massenhaft Lügen und Schmähungen zu verbreiten, gegen die von den Betroffenen jedes Mal ein Verfahren angestrengt wird. Ein wütender Hetzer, der sich nicht im Griff hat, kann auf diese Weise innerhalb eines Jahres eine fünfstellige Summe Schulden aufhäufen, die er begleichen muss.
Aber was passiert, wenn er das Geld nicht bezahlt? Dann beginnen die Mühlen des Rechtsstaats zu mahlen.
Dafür gibt es nämlich den Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, früher → Offenbarungseid genannt.
Tatsächlich handelt es sich in Deutschland bei den weitaus meisten Haftbefehlen um solche zur Erzwingung einer eidesstattlichen Versicherung. Die kann der Gläubiger für den Fall beantragen (auch im Voraus), dass die Vollstreckung aus einem → Titel (zum Beispiel einem Urteil, einem Vollstreckungsbescheid oder einem Vergleich) erfolglos verläuft bzw. verlaufen ist und der Schuldner einer Ladung zu einem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung keine Folge geleistet, nur ungenügende Angaben gemacht oder die Abgabe verweigert hat. Voraussetzung zur Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist gemäß § 807 ZPO die erfolglose → Zwangsvollstreckung und die Grundlosigkeit der Verweigerung (§ 802g ZPO, § 185b Abs. 3 GVGA).
Eine erfolglose Zwangsvollstreckung liegt zum Beispiel dann vor, wenn sich ein Schuldner dem behördlichen Zugriff entzieht, indem er nirgendwo einen Wohnsitz hat.
Wenn der Schuldner keiner Aufforderung Folge leistet, darf der Gerichtsvollzieher ihn verhaften und in eine Haftanstalt bringen, sofern der Schuldner nicht zuvor doch die eidesstattliche Versicherung abgibt. In der Praxis genügt regelmäßig die Drohung des Gerichtsvollziehers mit der Verhaftung, um den Schuldner zu veranlassen (zumeist direkt in seiner Wohnung) die eidesstattliche Versicherung vor dem Gerichtsvollzieher abzugeben.
Ist der Schuldner aber nicht greifbar (etwa weil er keinen Wohnsitz hat), wird er zur polizeilichen Fahndung ausgeschrieben.
Haftbefehle in Deutschland sind auf rotem Papier geschrieben.
Quelle: Wikipedia